• § 1 Name und Zweck
  1. Die „Rastatter Karnevalgesellschaft 1924 e.V.“ kurz Ra-Ka-Ge genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Fastnachtsbrauchtums. Ihr obliegt regelmäßig Karnevalsitzungen, Kinderveranstaltungen und dergleichen abzuhalten sowie eigene Fastnachtsumzüge durchzuführen oder sich bei anderen zu beteiligen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 2 Sitz

Die „Rastatter Karnevalgesellschaft 1924 e.V.“ hat ihren Sitz in Rastatt/Baden und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen. [VR520233]

  • § 3 Organisation

Die Ra-Ka-Ge ist Mitglied in der „Vereinigung Bad.-Pfälz. Karnevalvereine e.V.“ und damit zugleich Mitglied im „Bund Deutscher Karneval e.V.“.

  • § 4 Mitglieder

Die Mitglieder der Ra-Ka-Ge setzen sich zusammen aus:

  1. Mitwirkenden (aktiven) Frauen und Männern.
  2. Fördernden (passiven) Frauen und Männern.
  3. Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren.
  4. Jugendlichen (unter 18 Jahren).
  • § 5 Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft

Mitglied der Ra-Ka-Ge kann jeder werden, aktive oder passive Mitgliedschaft ist freigestellt. Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium, Voraussetzung für die Aufnahme ist ein guter Leumund, der Wille zur Mitarbeit oder Unterstützung der Gesellschaft. Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, das sich um die Entwicklung der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, oder 25 Jahre der Gesellschaft angehört und das 60. Lebensjahr erreicht hat.
Über die Ernennung, auch in Ausnahmefällen, entscheidet das Präsidium. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Zum Ehrensenator kann jedes aktive Mitglied ernannt werden, das sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben hat und aus der Aktivität ausscheidet. Die Entscheidung obliegt dem Präsidium. Die Ernennung zum Ehrensenator befreit nicht von der Beitragszahlung.

  • § 6 Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe und der Zahlungsmodus werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

  • § 7 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung erfolgen, bzw. erlischt bei Tod. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann Streichung erfolgen.
Das Präsidium kann Mitglieder ausschließen, wenn sie

  1. den Satzungen und Beschlüssen der Gesellschaft zuwiderhandeln,
  2. das Ansehen der Gesellschaft vorsätzlich schädigen.

Gegen die Streichung bzw. den Ausschluss steht Berufung an die nächste Hauptversammlung zu.

  • § 8 Organe

Die ausführenden Organe sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Präsidium
  • § 9 Hauptversammlung

Jährlich hat in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eine Hauptversammlung stattzufinden, deren Einberufung schriftlich erfolgt. Das Präsidium kann, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern, eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Auf schriftlichen Antrag mit Begründung von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden. Der jeweilige Termin mit Nennung der Tages­ordnung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vorher bekannt sein.
Die Aufgabe der Hauptversammlung ist es, über den Geschäfts- und Kassenbericht zu befinden und die Wahlen des Präsidiums vorzunehmen.
Die Wahl des Präsidiums findet alle zwei Jahre statt. Die Hauptversammlung beschließt über die Höhe von Beiträgen und deren Zahlungsmodus, Beschwerden und Einspruch bei Mitgliederausschluss mit einfacher Stimmen­mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zum Beschluss erhoben werden.

  • § 10 Präsidium

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident(in)
  2. Vorsitzende(r) (Vizepräsident)
  3. Vorsitzende(r)
  4. Schatzmeister(in)
  5. Schriftführer(in)
  6. Regie
  7. Jugendleiter(in)
  8. 4 Beisitzer

Die Hauptversammlung beschließt über die Dauer der Zugehörigkeit zum Präsidium.
Der Präsident und der 1. Vorsitzende vertreten die Ra-Ka-Ge gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
Jedes dieser beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
Fällt ein Mitglied während der Amtsperiode aus irgendwelchen Gründen aus, kann das Präsidium eine Eratzperson oder einen Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung wählen.
Das Präsidium ist an die Weisungen der Hauptversammlung gebunden, hat deren Beschlüsse durchzuführen, die Förderung aller in der Satzung festge­legten Aufgaben durchzuführen, die Entscheidungen über Elfer-, Großer Rat und evtl. Arbeitskreise zu treffen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Als beratende Mitglieder können die Betreuer der Abteilungen und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen. Sie haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.

  • § 11 Elferrat

Der Elferrat besteht normalerweise aus elf aktiven Mitgliedern, kann jedoch nach Bedarf erweitert werden. Den Mitgliedern des Elferrates können besondere Aufgaben zugeteilt werden.
Mitglied im Elferrat kann werden, wer sich besondere Verdienste bei der Durchführung von Veranstaltungen und dergleichen, oder als Großer Rat erworben hat. Die Wahl zum Elferrat bestimmt das Präsidium.

  • § 12 Großer Rat

Der Große Rat besteht normaler Weise aus elf aktiven Mitgliedern, kann jedoch nach Bedarf erweitert werden.
Er hat die Aufgabe, den Elferrat bei der Durchführung der Veranstaltungen zu unterstützen. Über die Zugehörigkeit entscheidet das Präsidium.

  • § 13 Geschäftsjahr, Kassen- und Protokollführung

Der Abschluss des Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung.
Die Kasse ist durch den Schatzmeister ordnungs- und buchhaltungsgemäß zu führen. Alle Eintragungen sind zu belegen. Die Hauptversammlung bestellt zwei Prüfer, welche nicht dem Präsidium angehören.
Über den Ablauf der Hauptversammlung, evtl. außerordentliche Hauptversammlung und aller Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterschreiben.

  • § 14 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Ra-Ka-Ge kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Hauptversammlung, in welcher ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit drei Viertel Stimmenmehrheit zum Beschluss erhoben werden. Einer Auflösung ist eine zeitweilige Stillegung vorzuziehen, jedoch nicht mehr als zehn Jahre. Hierzu übernimmt ein von dieser Versam­mlung gewähltes Gremium von fünf Mitgliedern die Verwaltung des Vermögens.
Im Falle der Auflösung der RA-KA-GE fällt deren gesamtes Vermögen an

  1. Pestalozzi-Schule und Frühförderung für geistig Behinderte, Herrenstr. 19 in Rastatt, das überlassene Vermögen darf nur zu Zwecken der Inklusions­förderung verwendet werden, besteht diese Einrichtung oder deren Nachfolger nicht mehr, fällt das Vermögen an
  2. Freiwillige Feuerwehr Rastatt, das überlassene Vermögen darf nur zu Zwecken der Jugendförderung verwendet werden.
  • § 15 Inkrafttreten

Diese Neufassung unserer Satzung ersetzt die Fassung vom 13.06.2003 und wurde in der Jahreshauptversammlung am 22.09.2021
im Haus der Vereine Rastatt gemäß § 9 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

gez.
Patricia Ludwig
Präsidentin

gez.
Isabella Klingenbrunn
1. Vorsitzende

gez.
Franz Freer
2. Vorsitzender